{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nC. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anschlussweise Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es seien zusätzlich in den Fällen 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26 der Anklageschrift\nSchuldsprüche gemäss Anklage auszufällen.\n\n2. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse\nvon CHF 400.00 zu verurteilen.\n\n3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar\n2014 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen.\"\n\nD. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 15. August 2014 seine\nRechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 10. Juni 2014.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Ebenso hielt die Staatsanwaltschaft mit Begründung der Anschlussberufung vom\n14. August 2014 an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom\n30. Juni 2014 fest.\n\nF. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft begehrte der Berufungskläger Folgendes:\n\n\"1. Es seien die Begehren der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung vom\n14. August 2014 vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben und gemäss den Anträgen des Berufungsklägers vom 10. Juni\n2014 neu zu beurteilen.\n\n3. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.\"\n\nG. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2014 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung.\n\nH. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die\namtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Roth für das Berufungsverfahren bewilligt. Überdies wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 das Untersuchungsgefängnis Arlesheim in\nGutheissung des betreffenden Verfahrensantrags angewiesen, dem Beschuldigten am\n13. November 2014 die Teilnahme an der Trauerzeremonie für seine verstorbene Mutter in\nGeorgien per Skype-Video-Telefonie zu ermöglichen. Dabei musste mittels Überwachung\nsichergestellt werden, dass der Beschuldigte den Videoanruf mit Skype nicht für sachfremde\nZwecke nutzt.\n\nI. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5./6. Januar 2015 erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dieter Roth, C.____ als Vertreterin\nder Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Georgisch. Die Parteien halten an den\nbereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Sache und zur Person eingehend\nbefragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n[…]\n\nII. Materielles\n1. Allgemeines\n\n[…]\n\n2. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und\nmehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch\n2.1 Zurechenbarkeit der Mobiltelefone mit den Nummern 0XX XXX XX 57 sowie 0XX\nXXX XX 76\n\na) Bezüglich der nachfolgend zu beurteilenden Einbruchserie sind die beiden Mobiltelefonnummern 0XX XXX XX 57 und 0XX XXX XX 76 von entscheidender Bedeutung, da diese\njeweils an einem Antennenstandort nahe der betreffenden Einbruchsobjekte registriert werden konnten. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die vorerwähnten zwei Telefonnummern könnten dem Beschuldigten – im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorderrichter – nicht mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden.\n\nTelefonnummer 0XX XXX XX 57\n\nb) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor\nKantonsgericht seine bisherigen Aussagen bezüglich des Mobiltelefons Samsung GT-E1050\nmit der Telefonnummer 0XX XXX XX 57 erheblich geändert hat: Im Untersuchungsverfahren\nsowie vor Strafgericht gab er zu Protokoll, es habe 3 typengleiche Telefongeräte gegeben,\nund alle, mit denen er zusammen gewesen sei, hätten diese benutzt, sodass es zu einer\nVerwechslung der Telefone gekommen sei (act. 2603 f.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, es sei nicht um 3 Telefone gegangen und lediglich am letzten\nTag vor seiner Verhaftung, somit am 22. August 2012, sei es zu einer Verwechslung gekommen. Er selbst habe eine ganz anders lautende Telefonnummer gehabt (Prot. KGer\nS. 11). Festzuhalten ist des Weiteren, dass anlässlich seiner Festnahme vom 22. August\n2012 im Hostel Bed&Breakfast BackPack Basel beim Beschuldigten das Mobiltelefon mit der\nNummer 0XX XXX XX 57 beschlagnahmt werden konnte (act. 935, 1033), was bereits als\ngewichtiges Indiz für die Zuordnung dieser Nummer zu ihm zu werten ist. Überdies hat der\nBeschuldigte das betreffende Mobiltelefon bereits am 2. August 2012 – somit einige Zeit vor\nseiner Verhaftung am 22. August 2012 – bei den beiden zugegebenen Einbrüchen an der\nX._____strasse 1 in Arlesheim (Ziffer 1.13 und 1.14 der Anklageschrift) auf sich getragen\n(act. 3805, 3923).\n\n"}