{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Januar 2015 (460 14 124)\n___________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin\nSusanne Afheldt, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler;\nGerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\ngegen\n\nA.____ (gesicherte Identität [IP Georgien]: B.____, geb. X.Y.82),\n\nalias: X.____, Y.____, X.____\n\nvertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach\n375, 4410 Liestal,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n14. Februar 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 14. Februar 2014 erklärte die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-\nLandschaft A.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen\nAufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig\nund verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung\nder vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft\nvon 449 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Überdies wurde in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem\n14. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2\nStPO). Von den Vorwürfen des Diebstahls, teilweise versucht, der Sachbeschädigung sowie\ndes Hausfriedensbruchs, teilweise versucht, in den Anklageziffern 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26,\nvom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in der Anklageziffer 3 sowie vom Vorwurf\nder Sachbeschädigung in der Zusatzanklageschrift wurde A.____ hingegen freigesprochen\n(Ziffer 3). Ferner wurde das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5\nStPO in Beachtung des Prinzips \"ne bis in idem\" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eingestellt,\nsoweit es den Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und 14. Juni 2012 betrifft (Ziffer 4). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann\nan dieser Stelle auf die Ziffern 5–6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.\nSchliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens\nvon CHF 37‘745.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4‘325.‒ sowie\nder Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.‒, abzüglich der gemäss Ziffer 6 eingezogenen CHF\n600.‒, zu Lasten des Beschuldigten verlegt (Ziffer 7). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 22‘513.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der\nGerichtskasse entrichtet (Ziffer 8).\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete Advokat Dieter Roth namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. März 2014 Berufung an.\n\nIn seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 liess der Berufungskläger Folgendes beantragen:\n\n\"1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben.\n\n2. Nicht anzufechten sind die Freisprüche gemäss den Ziffern 3 und 4 des Urteils\ndes Strafgerichts vom 14. Februar 2014.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Anerkannt und damit unangefochten bleiben die Schuldsprüche wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem\nHausfriedensbruch in den Anklagepunkten 1.13 und 1.14.\n\n4. Anzufechten sind demgegenüber insbesondere die Schuldsprüche in den weiteren Anklagepunkten, die Verurteilung zu qualifiziertem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Fälschung von Ausweisen und zu mehrfacher Geldwäscherei.\n\n5. Aufzuheben seien auch die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz\ngemäss Ziffer 5.1 des angefochtenen Urteils.\n\n6. Gemäss der Neubeurteilung in den angefochtenen Urteilsziffern sei die Strafzumessung neu vorzunehmen und eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten\nauszusprechen.\n\n7. Für das bereits erfolgte und noch andauernde Übersitzen sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen.\n\n8. Aufzuheben ist auch Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Gemäss der Neubeurteilung der Schuldsprüche und der Strafzumessung sind die erstinstanzlichen\nVerfahrenskosten neu zu verlegen.\n\n9. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.\"\n\n"}