II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 10'000.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Verhältnis von einem Fünftel (CHF 2'050.--) zu Lasten des Beschuldigten A.____ zu zwei Fünfteln (CHF 4'100.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie ebenfalls zu zwei Fünfteln (CHF 4'100.--) zu Lasten des Staates.