13. Der Beurteilte B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17‘992.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘952.--, den Kosten der Auskunftsperson an der Hauptverhandlung von Fr. 40.-- sowie der Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.--." wird in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ in den Ziffern 1, 4, 10 und 11 wie folgt geändert: