verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, in Anwendung von Art. 134 StGB, aArt. 90 Ziff. 1 und 2 SVG, aArt. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 Verordnung der Bun-