2. In den Ziff. 3 und 5 der Anklageschrift werden die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt (Art. 329 Abs. 5 StPO). 3. Die gegen den Beurteilten A.____ am 9. Juli 2010 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Busse von Fr. 1'400.--, davon Fr. 700.-- unbedingt und Fr. 700.-- bedingt, bei einer Probezeit von 12 Monaten, wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 JStG nicht vollziehbar erklärt.