Nach Gesagtem ist der Beschuldigte B.____ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. 5. (…) 6. (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014, lautend: