Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht durchgemacht hat, eine gewisse Geständigkeit an den Tag legt und in geordneten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss auch dem Beschuldigten B.____ gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden, bei einer zu bestätigenden Probezeit von drei Jahren. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB ebenfalls nichts im Wege.