Daraus ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate teilbedingt abzuweisen ist. Abgesehen davon, dass sich eine solche Straferhöhung als nicht schuldangemessen präsentiert, würde sie darüber hinaus auch in Relation zum Verschulden und zur Strafe des Mitbeschuldigten A.____ als zu hoch erscheinen und zudem der zwar erst mit Verspätung begonnen aber dennoch günstigen Entwicklung des Beschuldigten B.____ zuwiderlaufen.