_ einen ausserordentlich getrübten administrativen automobilistischen Leumund ausweist, indem er bereits am 13. April 2011 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt und nachdem ihm am 16. September 2011 der Führerausweis auf Probe zunächst für vier Monate und schliesslich gänzlich entzogen worden ist – eine Strafminderung zur Folge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Daraus ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30 Monate teilbedingt abzuweisen ist.