Namentlich sind beim Beschuldigten die Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und der Willen, sein Leben zu verändern, erkennbar, woraus sich ein Reifeprozess und das Bestreben, sich vom deliktischen Verhalten zu lösen, ableiten lässt. Dieser Reifeprozess manifestiert sich zwar anlässlich der heutigen Hauptverhandlung weniger stark als beim Mitbeschuldigten A.____, dennoch ist die erstmalige Geständigkeit des Beschuldigten B.____ als ein glaubhafter Ausdruck, sich vom früheren Verhalten distanziert zu haben, zu werten.