So berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten des Beschuldigten insbesondere, dass dieser die inkriminierten Taten vor seinem 19. Altersjahr in einem relativ kurzen und intensiven Zeitraum von ca. zehn Monaten begangen hat, und dass heute eine gewisse Reue vorhanden ist und sich ein Entwicklungsprozess abzeichnet. Namentlich sind beim Beschuldigten die Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und der Willen, sein Leben zu verändern, erkennbar, woraus sich ein Reifeprozess und das Bestreben, sich vom deliktischen Verhalten zu lösen, ableiten lässt.