Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese Gesamtbewertung ist wiederum in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. So berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten des Beschuldigten insbesondere, dass dieser die inkriminierten Taten vor seinem 19. Altersjahr in einem relativ kurzen und intensiven Zeitraum von ca. zehn Monaten begangen hat, und dass heute eine gewisse Reue vorhanden ist und sich ein Entwicklungsprozess abzeichnet.