Andererseits ist aber auch nicht nachgewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer angesichts des jeweiligen Tatzeitpunkts frühmorgens ernstlich gefährdet worden sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten offenbart und sich aus reiner Selbstgefälligkeit über die geltenden Regeln hinweggesetzt und damit eine hohe kriminelle Energie sowie eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Anklagepunkten als nicht unerheblich, was zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen hat.