der Anklageschrift ist bei den objektiven Tatkomponenten namentlich zu würdigen, dass es sich dabei um einigermassen gravierende Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung mit einem nicht überschaubaren Gefährdungspotential handelt, wobei es eigentlich nur einem Zufall zu verdanken ist, dass es dabei nicht zu einem verheerenden Unfall gekommen ist, zumal der Beschuldigte auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung unter beträchtlichem Alkoholeinfluss (0,67 Promille) gefahren ist. Andererseits ist aber auch nicht nachgewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer angesichts des jeweiligen Tatzeitpunkts frühmorgens ernstlich gefährdet worden sind.