Davon ausgenommen sind die einfache Verletzung von Verkehrsregeln, das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ohne qualifizierendes Element sowie die fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe, welche als Übertretungen einzustufen und folglich mit einer Busse zu sanktionieren sind. Sowohl im Hinblick auf den Straftatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift – begangen in der Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 35 km/h – als auch bezüglich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (0,88 Promille) nach Ziffer 12