In Würdigung dieser Erwägungen ist in Bezug auf den zweiten Straftatbestand des Angriffs insgesamt wiederum von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Delikte (grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand) die Verhängung einer Geldstrafe zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen