Massgeblich hierbei ist vor allem die zweite Verurteilung wegen Angriffs gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten trotz zahlreicher Hinweise zwar keine physische Beteiligung an der Auseinandersetzung stringent nachzuweisen ist, andererseits ist ihm besonders anzulasten, dass er den brutalen Angriff initiiert und koordiniert und sich auch nicht gescheut hat, seine zum Teil minderjährigen Kollegen für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt der Umstand, dass eines der Opfer mit einem Stein erheblich am Kopf verletzt worden ist.