Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs nach Ziffer 4 der Anklageschrift insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre. Nach diesen Erwägungen liegt zudem auf der Hand, dass das Begehren des Beschuldigten B.____ nach der Verhängung einer Strafe von lediglich neun bis 12 Monaten bei einem Schuldspruch gemäss Anklage für alle Delikte zusammen zu verwerfen ist.