Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, sowie die Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs nach Ziffer 4 der Anklageschrift insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre.