Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe geschrien hat, und zudem bei diesem keine bleibenden körperlichen Schäden nachgewiesen sind. Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, sowie die Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen.