Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angriff gemäss Anklagepunkt 4 als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für diesen Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist.