4.3.2 Den vorgängig zitierten Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2 und E. 4.2.2) hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der (mehrfache) Angriff die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht den Ausführungen zur Strafzumessung beim Beschuldigten A.____ folgend vom