2 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) schuldig zu sprechen. Nach Art. 134 StGB liegt auch hier der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren.