408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). In casu ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das vorliegende Urteil und dasjenige des Strafgerichts in den nicht angefochtenen Strafpunkten wegen mehrfachen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art.