Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Geständigkeit und seiner Reue sowie der langen Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe von neun bis 12 Monaten als korrekt. Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund des erheblichen Verschuldens eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre teilbedingt, davon ein Jahr unbedingt, als angebracht, eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.2.1) fällt die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt.