42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den angesichts der Vorstrafen letztlich nicht gänzlich auszuräumenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist mit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung zu tragen. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von einem Tag steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen.