Hinzu kommt, dass er die Arbeitsstelle aus eigenem Antrieb angetreten hat und offenbar damit zufrieden ist, was nebst seiner Motivation auf eine gewisse Kontinuität und Stabilität schliessen lässt. Gleichermassen von Bedeutung ist der Umstand, wonach der Beschuldigte offensichtlich einen Reifeprozess durchgemacht hat, eine gewisse Geständigkeit an den Tag legt, an der Mankosituation mit dem Vaterverlust arbeiten kann, vermehrt Verantwortung für seine Mutter übernimmt und nunmehr generell in geregelten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden.