gung der langen Verfahrensdauer – trotz der ebenfalls zu gewichtenden Tatsache, wonach der Beschuldigte A.____ bereits mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2009 und 9. Juli 2010 wegen Hehlerei bzw. wegen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedenbruchs zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von vier halben Tagen bzw. zu einer teilbedingt vollziehbaren Busse von CHF 1'400.--, davon CHF 700.-- unbedingt, verurteilt worden ist – eine Strafminderung zur Folge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.