Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der übrigen Delikte – der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei – ist bei den Tatkomponenten vor allem massgeblich die Tatsache, dass es bei den inkriminierten Tatbeständen jeweils entweder beim Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist oder dann aber der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht über eine Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB hinausgegangen ist, was sich strafmindernd auszuwirken hat.