kein Anwendungsfall der Wiedergutmachung vorliegt, andererseits aber die Vorinstanz zu Unrecht die besondere Brutalität bzw. Kaltblütigkeit des Vorgehens des Beschuldigten in ihre Würdigung einbezogen hat, nachdem zumindest der auf denselben Sachverhalt gestützte Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte ein rücksichtsloses und gewaltbereites Verhalten offenbart, indem er zunächst anlässlich einer Schlägerei zwischen F.____und G.____ dem Letztgenannten ohne nachvollziehbaren Grund zwei Faustschläge versetzt und danach zusammen mit F.____das als Folge ihres