53 lit. b StGB kein Anwendungsfall der Wiedergutmachung vorliegt, andererseits aber die Vorinstanz zu Unrecht die besondere Brutalität bzw. Kaltblütigkeit des Vorgehens des Beschuldigten in ihre Würdigung einbezogen hat, nachdem zumindest der auf denselben Sachverhalt gestützte Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist.