Das Begehren des Beschuldigten A.____ nach der Verhängung lediglich einer Geldstrafe für sämtliche Delikte ist nebst den vorgängigen Erwägungen im Übrigen schon deshalb von vornherein dezidiert zu verwerfen, weil der Unrechtsgehalt der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände – namentlich der Gewaltdelikte – eine Geldstrafe als einzige Sanktion ausschliesst. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe und des Raufhandels im Fall 3 der Anklageschrift ist namentlich zu würdigen, dass entgegen der Forderung des Beschuldigten zufolge des zu bejahenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung nach Art. 53 lit.