Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Das Begehren des Beschuldigten A.____ nach der Verhängung lediglich einer Geldstrafe für sämtliche Delikte ist nebst den vorgängigen Erwägungen im Übrigen schon deshalb von vornherein dezidiert zu verwerfen, weil der Unrechtsgehalt der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände – namentlich der Gewaltdelikte – eine Geldstrafe als einzige Sanktion ausschliesst.