Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre.