mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe geschrien hat, und zudem keine bleibenden körperlichen Schäden nachgewiesen sind. Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden "anzustressen" und etwas Spass zu haben, sowie die