In casu weisen sowohl der Angriff als auch der Diebstahl und die Hehlerei dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt.