4.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2) hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weisen sowohl der Angriff als auch der Diebstahl und die Hehlerei dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht dem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht.