Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu gewichten, führt jedoch entgegen den Darlegungen der Vorinstanz nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf siebeneinhalb Jahre, vielmehr bleibt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts – nachdem in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – der ordentliche Rahmen von fünf Jahren bestehen.