1 StGB), zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (aArt. 94 Ziff. 1 SVG) sowie wegen versuchter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der ordentliche Strafrahmen liegt dabei nach Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 160 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art.