Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte A.____ gestützt auf das in den Strafpunkten nicht angefochtene Urteil der Vorinstanz wegen Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zur Sachbeschädigung (Art.