4.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht der Beschuldigte A.____ im Wesentlichen geltend, seine Lebensverhältnisse hätten sich derart verändert, dass die erstinstanzliche Strafe auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu reduzieren sei. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die