_ in Form eines Schädelhirntraumas Grad I mit einer Rissquetschwunde frontal rechts und einer Oberschenkelkontusion links als objektive Tatbestandsvoraussetzung durch den Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 14. März 2011 (act. 1667 ff.) ohne Weiteres nachgewiesen, und auch der subjektive Tatbestand wirft nach dem heutigen Geständnis des Beschuldigten keinerlei Fragen auf. Gemäss diesen Erwä-