3.2.2 Wie bereits erwähnt, kann die Frage, ob dem Beschuldigten eine physische Beteiligung am Angriff nachzuweisen ist, offengelassen werden; dies abgesehen davon, dass erstens kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb ausgerechnet sein Cousin D.____ ihn zu Unrecht belasten sollte (act. 1575 ff.), und dass zweitens der Beschuldigte selber ein Zuschlagen seinerseits nicht kohärent leugnet (act. 3033). Entscheidend ist vielmehr, dass eine Beteiligung am Angriff auf jede Art erfolgen kann, insbesondere auch durch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei.