Einzig der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B.____ zusammen mit den anderen Beteiligten ebenfalls zugeschlagen haben soll, wird in Abrede gestellt, was aber, wie nachfolgend dargelegt wird (unten E. 3.2.2), nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zugestanden wird hingegen vom Beschuldigten B.____ erstmalig vor dem Kantonsgericht, dass er sehr wohl gewusst habe, dass seine Kollegen gekommen seien, um eine Schlägerei anzuzetteln, dass er sie aus diesem Grund auch angerufen habe, weil er sich durch das Verhalten der nachmaligen Opfer gekränkt gefühlt habe, und dass er gewollt habe, dass die drei Angegriffenen zu büssen hätten (Protokoll KG S. 11).