3.2.1 Diesbezüglich ist der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, womit es sich an vorliegender Stelle unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO und dem Verweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.6.1.4 S. 26 ff.) erübrigt, die Beweiswürdigung im Einzelnen zu wiederholen. Einzig der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B.____ zusammen mit den anderen Beteiligten ebenfalls zugeschlagen haben soll, wird in Abrede gestellt, was aber, wie nachfolgend dargelegt wird (unten E. 3.2.2), nur von untergeordneter Bedeutung ist.