Nachdem beide Beschuldigten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht eingestanden haben, das Opfer gemeinsam angegriffen und geschlagen zu haben, um etwas Spass zu haben, gibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund des Umstandes, wonach die einfache Körperverletzung beim Opfer weder durch dessen Aussagen noch durch diejenigen der Angreifer einem der beiden Beschuldigten konkret zugeordnet werden kann, stellen sich vorliegend überdies keine Fragen zur nicht einheitlich geklärten Problematik der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand von Art. 134 StGB und demjenigen von Art. 123 StGB. Demnach ist der Beschuldigte B.____