Infolgedessen kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten B.____ nicht nur nicht vom Vorliegen von Tätlichkeiten ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass bei Faustschlägen an den Kopf grundsätzlich die Prüfung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung näher liegt als derjenige der Tätlichkeiten.