Im Zusammenspiel mit den Tatumständen stellen die beschriebenen Verletzungen, welche nicht nur zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem andauernden psychischen Unbehagen geführt haben, zweifellos einen krankhaften Zustand und nicht bloss wie bei Tätlichkeiten verlangt einen folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit dar (vgl. zur Kasuistik ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 57 zu Art. 123 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Infolgedessen kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten B.___