In casu haben die beiden Beschuldigten aus nichtigem Anlass und aus heiterem Himmel das Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten an den Körper traktiert, welche offensichtlich auf eine Verletzung des Betroffenen ausgerichtet gewesen sind. Im Zusammenspiel mit den Tatumständen stellen die beschriebenen Verletzungen, welche nicht nur zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem andauernden psychischen Unbehagen geführt haben, zweifellos einen krankhaften Zustand und nicht bloss wie bei Tätlichkeiten verlangt einen folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit dar (vgl. zur Kasuistik ANDREAS ROTH /